Fahrlehrerfortbildung nach § 53 (1) FahrlG
Das Fahrlehrergesetz schreibt eine regelmäßige Fortbildungspflicht für Fahrlehrer vor.
Diese Fortbildungspflicht gilt für jeden Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis, es spielt dabei keine Rolle, ob man haupt- oder nebenberuflich als Fahrlehrer tätig ist oder auch derzeit von seiner Erlaubnis keinen Gebrauch macht.
Der Nachweis erfolgt in einem 3-tägigen Lehrgang zu 24 Unterrichtsstunden. Die Fortbildung unterliegt einer 4 Jahresfrist
Sie erhalten eine Bescheinigung über Ihre Lehrgangsteilnahme, die Sie Ihrer zuständigen Behörde vorlegen.
Termine:
individuell nach Absprache, nehmen Sie Kontakt mit uns auf wir beraten Sie gern.